Buchungen
Informationen
A. Grundsätzliches
Die Regeln dienen den Vertragspartnern und -partnerinnen als Grundlage von Veranstaltungen bzw. Maßnahmen auf dem Jugendzeltplatz.
Sie können durch Einzelverträge verändert werden bzw. ergänzt werden.
Die Regeln sind nicht als „Platzregeln“ für TeilnehmerInnen / BesucherInnen zu verstehen, sondern beschreiben die Rechte und Pflichten sowie Rahmenbedingungen für die Verantwortlichen einer Maßnahme/Veranstaltung; im folgenden wird dieser Personenkreis als „NutzerIn“ benannt.
„Platzregeln“ im Sinne allgemeiner Spielregeln für die Einzelnen sind ausgehangen und für BesucherInnen bzw. TeilnehmerInnen jeder Zeit zugänglich.
Es ist Aufgabe des jeweiligen Nutzers oder der jeweiligen NutzerIn in verantwortlicher Funktion die hier beschriebenen Rahmenbedingungen an alle in entsprechender Form weiterzugeben.
B. Verkehrsregelung
Der Jugendzeltplatz ist vom Fahrverkehr freizuhalten. Dazu gehören neben motorgetriebenen Fahrzeugen auch Fahrräder.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Wirtschafts- und Betriebshof sowie der Fahrweg bei Transport von schwerem Lagermaterial.
Transportfahrzeuge sind nach dem Be- bzw. Entladen unmittelbar vom Zeltplatz zu entfernen.
Zeltflächen und gepflasterte Flächen dürfen nicht befahren werden.
Der als Ringweg angelegte Fahrweg auf dem Platz ist nicht zu versperren, da er als Rettungsweg jederzeit passierbar sein muß.
Eingang
Der Eingang zum Jugendzeltplatz befindet sich unmittelbar neben dem Freibad. Er ist ausschließlich als Fußweg zu benutzen. RadfahrerInnen schieben bitte ihr Fahrrad.
Zufahrt
Die Zufahrt für Funktions- und Transportfahrzeuge der NutzerInnen führt über den nordöstlich gelegenen Feldweg auf den Wirtschafts- und Betriebshof des Jugendzeltplatzes. Er dient der Belieferung des Platzes, dem An- und Abtransport von Lagermaterial sowie der Einfahrt von Funktionsfahrzeugen der NutzerInnen.
Das Benutzen des mit amtlichen Verkehrszeichen gesperrten Weges für den laufenden Verkehr ist nicht zulässig. Dazu gehört auch der BesucherInnenverkehr.
Parkflächen
Die Parkflächen auf dem Jugendzeltplatz hinter dem Funktionsgebäude sind nur nach Absprache mit dem Träger von den NutzerInnen mit Funktionsfahrzeugen belegbar. Wirtschafts- und Betriebshof dürfen nicht zugeparkt werden.
Parkflächen für die einzelnen NutzerInnen und BesucherInnen sind mit dem Träger vor Beginn von Maßnahmen/Veranstaltungen abzusprechen.
Untersagt ist das Abstellen von Fahrzeugen auf folgenden Flächen:
· auf den Feldwegen rund um den Platz
· auf den Parkplätzen des Freibades
Das Abstellen von Fahrrädern regeln die NutzerInnen in eigener Verantwortung.
Wohnmobile/Wohnwagen und Sonderfahrzeuge
Das Abstellen von Wohnmobilen/Wohnwagen und Sonderfahrzeugen ist mit dem Träger zu regeln.
C. Freiflächen
Lagerfeuer
Feuer sind nur an den auf den Zeltflächen angelegten Feuerstellen zulässig. Bei Einsatz von übererdigen Feuerstellen (z.B. Feuerschalen) kann von dieser Regelung abgewichen werden. Sicherheitsabstände zur Bepflanzung sind zu beachten; Löschwasser ist bereitzuhalten: brennende Feuer sind ständig zu beaufsichtigen.
Für Lagerfeuer ist ausschließlich das gesondert gelagerte Feuerholz zu benutzen. Das sammeln von Feuerholz im benachbarten Wald ist zu unterlassen, da der Wald sich im privaten Besitz befindet.
Die Feuerstellen sind spätestens zum Ende der Maßnahme von den NutzerInnen zu reinigen.
Zeltflächen
Die Zeltflächen und angrenzende Bepflanzung sind sauber zu halten. Abfälle und Müll bitte in die entsprechenden Behältnisse
bringen.
Das Ziehen von Entwässerungsgräben ist nur nach Absprache mit dem Träger vorzunehmen. Versorgungs- und Entsorgungsleitungen befinden sich in einer Mindesttiefe von 80cm unter der Oberfläche.
Das Eingraben von Lagerbauten ist zulässig, wenn am Ende der Veranstaltung die gegrabenen Löcher wieder verfestigt verstopft unter Einbringen der ausgestochenen Grasnarbe in einer Ebene mit Zeltfläche erfolgt.
Angrenzende Gebiete
Der nördlich des Zeltplatzes angrenzende Wald befindet sich in Privatbesitz und darf nicht betreten werden.
Grundsätzlich gelten bei Aktivitäten außerhalb des Zeltplatzes die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur öffentlichen Nutzung von Wäldern und Fluren, aus denen hier Stichwort artig nochmals einige Verpflichtungen des Einzelnen, der Einzelnen aufgelistet sind:
· Benutzung der Wege
· Verbot des Betretens von Feldern und Fluren
· Wild- und Jagdschutz
· Waldfrevel
D. Zusätzliche Einrichtungen
Der Sportplatz
Der Sportplatz kann nach vorheriger Vereinbarung mit dem Träger für Programmangebote genutzt werden. Für Übernachtungen und Zeltaufbau steht er nicht zur Verfügung. Der Zugang erfolgt zeltplatzseitig in der Nähe des Einganges zum Zeltplatz. Die Nutzergruppen sind für die Reinhaltung des Platzes verantwortlich.
Wegen erhöhter Lärmbelästigung für die Anwohner des angrenzenden Wohnparkes darf die Sportplatznutzung nur bis 22.00 Uhr erfolgen. Das Betreten des neuen Platzes ist nicht gestattet. Der Sportplatz wird auf eigene Gefahr benutzt.
Das Freibad
Das Freibad Almke steht allen TeilnehmerInnen einer Maßnahme/Veranstaltung ohne zusätzliche Kosten im Rahmen seiner Öffnungszeiten zur Verfügung.
Die vom Träger ausgegebenen Eintrittskarten sind für den Zeitraum der Maßnahme gültig. Sie dürfen nicht an Personen außerhalb der Maßnahme weitergegeben werden. Bei Verlust wird keine Ersatzkarte ausgestellt.
Außerhalb von Spitzenbelegungen des öffentlichen Freibades ist keine zahlenmäßige Begrenzung gegeben. Bei großem öffentlichen Besucherandrang ist mit dem Bademeister die Zahl der FreibadbesucherInnen von dem Nutzer/der Nutzerin festzulegen und selbstverantwortlich zu regeln.
Ein Besuch des Freibades außerhalb seiner Öffnungszeiten ist nicht zulässig.
Der Eintritt in das Freibad erfolgt über den offiziellen Eingang des Bades. Die Eintrittskarte ist an der Kasse vorzuzeigen.
E. Funktionsgebäude
Die Vergabe der Räumlichkeiten des Funktionsgebäudes erfolgt gemäß den Kategorien der Platzgebühren. Entsprechend der bestätigten Buchung erhalten die NutzerInnen einen für den angemieteten Funktionsbereich passenden Schlüssel. Dieser ist am Ende der Maßnahme zurückzugeben. Bei Verlust bzw. Nichtrückgabe des Schlüssels wird auf Rechnung der Nutzerin/des Nutzers die Schließanlage geändert.
Die angemieteten Räume des Funktionsgebäudes sind von der Nutzerin/dem Nutzer während der jeweiligen Veranstaltung im hygienischen Zustand zu halten. Der Sanitärbereich ist täglich zu einer festgelegten Zeit durch eine der Größe der Nutzergruppe angemessenen Personenzahl zu reinigen. Genaueres wird im Rahmen der Platzeinweisung zwischen dem Nutzer/der Nutzerin und dem Ansprechpartner des Trägers festgelegt. Zum Schluß der Maßnahme ist das Funktionsgebäude „besenrein“ zu verlassen; Sanitärtrakt und Küche sind zu wischen. Bei Nichteinhaltung dieser Regeln reinigt der Träger die Räume auf Kosten der Nutzerin/des Nutzers. Dabei werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
· Sanitärtrakt: 100,-- €
· Versorgungstrakt 75,-- €
· Versammlungstrakt 75,-- €
Die Nutzerin/der Nutzer erhält vom Träger eine Grundeinweisung in die für seine Belange erforderliche Technik. Einen darüber hinausgehende Nutzung der Haustechnik ist nicht zulässig. Bei Störfällen ist der Träger zu verständigen.
Auf dem Gelände des Jugendzeltplatzes steht den NutzerInnen ein auch anwählbares Clubtelefon zur Verfügung. Die Höhe der Gebühren ist vor Ort zu erfragen.
Das Inventar der Räumlichkeiten ist pfleglich zu behandeln. Defekte und Zerstörungen sind dem Träger zu melden. Durch die Nutzerin/den Nutzer verursachte Beschädigungen werden in Rechnung gestellt. Auch der Verlust von überlassenem Inventar, Werkzeug, Arbeitsgerät, Kücheninventar ist dem Träger mitzuteilen. Die Nutzerin/der Nutzer ist hierbei ebenfalls kostenpflichtig.
Die Besteigung der Dachflächen ist untersagt.
Die Nutzung der Dachböden bedarf aus Sicherheitsgründen einer gesonderten Regelung.
Der Sanitätsraum steht den Nutzergruppen als Unterbringungsmöglichkeit für erkrankte Personen sowie zur Ersthelferversorgung zur Verfügung. Er kann nach Absprache mit dem Träger auch als Schlafraum genutzt werden, unter der Maßgabe der sofortigen Räumung im Bedarfsfalle.
Das Rauchen in Küche, Sanitätsraum, Kiosk, Sanitärtrakt und Schlafräumen ist nicht zulässig. Grundsätzlich gilt für den Umgang mit Genußmitteln auf dem Jugendzeltplatz die pädagogische Eigenverantwortung der NutzerInnen.
F. Nutzung von Verstärkeranlagen / Musikanlagen
Der Einsatz größerer Verstärker-/Musikanlagen ist wegen unzumutbarer Lärmbelästigung der Anwohner des angrenzenden Ferienparks nur bis 22.00 Uhr gestattet. Bei Mehrfachbelegung des Platzes ist der Einsatz mit den anderen Nutzergruppen abzusprechen.
Sonderregelungen bis max. 24.00 Uhr sind frühzeitig beim Träger zu erfragen.
G. Platzbetreuung
Für jede Maßnahme steht seitens des Trägers eine Ansprechpartnerin/ein Ansprechpartner zu Verfügung. Bei Übergabe des Platzes an die Nutzerin/den Nutzer ist zu vereinbaren, wie sie/er erreichbar ist. Eine Abreise ohne Abnahme seitens des Trägers ist nicht zulässig.
Notfälle, wie z.B. Feuer, Wasserschäden etc. sind unmittelbar zu melden.
H. Sonstiges
Von den Regeln abweichende bzw. ergänzende Vereinbarungen sind schriftlich festzulegen.
Gerichtsstand ist Wolfsburg
Wolfsburg, 13. September 1995